Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen
(AGB) der liveFRAME Rental GmbH
1 Geltung
Diese AGB gelten für Mietverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung.
2 Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert wird. Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung; Aufträge sind auch ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn wir mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnen, insbesondere wenn der Kunde die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen haben. Alle Vereinbarungen nach Vertragsschluss, auch Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
3 Leistungsumfang
3.1 Unser Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung der überlassenen Mietgegenstände sind vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.
3.2 Fristen und Termine sind voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3.3 Wir sind berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn sie bei Bestellung von keiner Seite vorhergesehen, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags notwendig wurden und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die in der Preisliste genannten Preise. 3.4 Wir sind berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder teilweise Subunternehmen zu beauftragen. Eine Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bleiben bestehen.
3.5 Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum und in unserem mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der Geräte an Dritte ist ohne
unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig; dies gilt nicht für Mitarbeiter des Kunden. Wir können bei Abschluss des Vertrages oder bei Abholung von Geräten die namentliche Bezeichnung der Nutzer der Geräte oder bei Kraftfahrzeugen der Fahrer verlangen. Eine Nutzung durch nicht benannte Dritte ist unzulässig. Wir sind zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme
der Geräte berechtigt, wenn eine vertragswidrige Überlassung an Dritte bekannt wird.
4 Obliegenheiten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietgegenstände detailliert zu informieren.
4.2 Wird die Mietsache vom Kunden oder einem von ihm Beauftragten abgeholt, ist sie noch vor Ort zu prüfen und offensichtliche oder erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen. Ist eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die Regelungen zur Rügeobliegenheit in nachstehender Ziff. 4.3.
4.3 Im Fall der Übersendung sind die Geräte unverzüglich durch den Kunden bei Übernahme zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich, nach Übernahme zu rügen. Versteckte Mängel sind nach dem Erkennen der Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, entfallen etwaige Ansprüche aus Gewährleistung.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Auch im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unserer Geräte an Dritte, zum Beispiel gewerbliche oder nichtgewerbliche Weitervermietung, ist der Kunde verpflichtet, die Geräte selbst zu versichern und – unbeschadet seiner eigenen Haftung – auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Schäden (sei es durch eigenes Verschulden, Zufall oder durch Einwirkungen Dritter) unverzüglich bei uns zu melden. 4.6 Die Mietgegenstände dürfen nur ausschließlich von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften,
insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezifikationen und Betriebsanleitungen in unseren Geschäftsstellen vorhanden sind und wir sie gerne auf Anforderung zur Verfügung stellen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Umwelteinflüssen, wie Hitze, starker
Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-, oder
Stuntaufnahmen. Der Kunde hat mögliche Gefahren für die Mietgegenstände vor der Nutzung abzuschätzen und hat sich deshalb u.a. auch rechtzeitig über drohende Wetterwechsel zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.
4.8 Bei Unfällen oder Schäden ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen und die der Versicherungsgesellschaftbestmöglich zu unterstützen (z.B. Feststellung der Identität der Beteiligten, deren Versicherung, Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei, etc.). Der Kunde hat uns im Fall eines Unfalls unverzüglich, soweit möglich schon vom Unfallort aus zu informieren und die angemessenen Anweisungen unserer Mitarbeiter zu unserer Interessenswahrung zu befolgen.
4.9 Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig.
4.10 Der Kunde hat uns von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte unverzüglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller
Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- und Besitzrechte sowie etwaige Schäden die durch Mietausfall aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
5 Mietzeit
5.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Zurverfügungstellung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte.
5.2 Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, so wird eine Ausfallgebühr von 100% der gesamten Mietgebühren erhoben werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren oder gar keines Schadens offen. Die Transportzeit, der Ladetag und der Testtag gelten als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12.00 Uhr abgeholt werden, ist der volle Tagessatz für den Abholtag zu bezahlen. Das Gleiche gilt bei Rücklieferungen nach 12.00 Uhr. Werden Geräte nach 12.00 Uhr abgeholt oder nach 12.00 rückgeliefert, ist der vereinbarte Mehrpreis zu zahlen, bzw., wenn eine Vereinbarung fehlt, der anteilige Tagespreis.
5.3 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Er trägt auch die Transportgefahr (bzgl. Untergang, verspätete Lieferung, etc.), auch für den Fall, dass der Transport auf Wunsch des Kunden von uns organisiert wurde. Dies gilt auch im Fall einer Versendung durch uns oder unserem Beauftragten. Verpackungskosten trägt der Kunde; sie werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
5.4 Bei Versendung der gemieteten Gegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch Kosten und mögliche Risiken, z.B. bei Importbeschränkungen.
6 Mietzahlung
6.1 Die Miete für die Überlassung unserer Geräte mitsamt Zubehör bestimmt sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wird.
6.2 Unbeschadet Ziff. 5.2 werden Mietgebühren im Zweifel nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet.
6.3 Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.4 Für Gerätesätze, die nach der gültigen Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen oder die zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis gemietet werden, ist der volle Mietpreis gemäß Preisliste bzw. Vereinbarung auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Kunden nicht mitgeliefert werden.
6.5 Im Übrigen richten sich Art, Dauer und die Überlassung von Geräten grundsätzlich nach dem Individualvertrag.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Erfolgt die Auslieferung gegen Rechnung, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsdatum sofort und ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
7.2 Wir sind berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr i.H.v. EUR 15,00 pro Mahnung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis möglich, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz, zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.
7.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn vorher Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
7.5 Im Kündigungsfall ermächtigt uns der Kunde bereits hiermit, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiederinbesitznahme unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die Mietgegenstände lagern.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden – gleichwohl aus welchem Grund – sind wir berechtigt, uns auch aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit unserem Unternehmen auf uns übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit
übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten.
7.7 Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden (Antrag auf Insolvenz, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens) sind wir berechtigt, etwaige Sicherheiten im Rahmen der Insolvenzordnung zu verwerten.
7.8 Bei Zahlungsverzug, bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei
gerichtlicher Beitreibung der fälligen Forderung durch uns, fallen bewilligte Rabatte nachträglich weg. Wir sind dann berechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listenpreise zu verlangen.
8 Kaution
Wir sind berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Wiederbeschaffungswerts der Geräte zu erheben. Zinsen aus dem Kautionsbetrag stehen allein uns zu. Anstelle einer Kaution kann der Kunde ersatzweise auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen.
9 Haftung / Gewährleistung
9.1 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen.
9.2 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Kunden beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Kunden, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann.
9.3 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden unbegrenzt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d.h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens in Höhe von 10.000,– EUR begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder – korrumpierung.
9.4 Gleiches gilt für ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
9.5 Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haften wir auch nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellte oder unseren Organen.
9.6 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.
9.7 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen zunächst im Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder bleibt auch die Ersatzlieferung erfolglos, kann der Kunde Herabsetzung des Mietzinses verlangen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. 9.8 Der Leistungsort für Mängelbeseitigungen ist unser Lager in Dreieich. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.
9.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Ton- und Bildqualität digitaler Kameras regelmäßig auf mögliche Mängel hin zu überprüfen. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnungen versichert werden kann.
10 Versicherungen
10.1 Die gemieteten Geräte sind grundsätzlich vom Kunden durch eine Elektronik bzw. Transportversicherung ( All-Gefahren-Deckung ) zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Kunde hat vor Auslieferung der gemieteten Gegenstände eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist. Der Kunde kann auf besonderen Wunsch unsere Elektronik und Transportversicherung in Anspruch nehmen. Die Kosten für diese Versicherung werden mit 7,5% auf den zurzeit gültigen Tagesmietzins weiterberechnet. Soweit wir auf Wunsch des Kunden die Versicherung übernehmen, trägt der Kunde bei jedem Schaden eine Selbstbeteiligung i.H.v. EUR 1.000,00 und eine erhöhte Selbstbeteilung von 25%, mindestens EUR 500,00 – maximal EUR 15.000,00 je Schadenfall bei Unterschlagung / Betrug / Einbruch / Diebstahl / sowie Diebstahl aus KFZ.
10.2 Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten die über den üblichen Rahmen der Benutzung der Geräte hinaus gehen (Gefahr erhöhende Risiken), sind anzeigepflichtig und vor Drehbeginn separat anzumelden. Die Kosten für eine evtl. erforderliche Zusatzversicherung trägt der Kunde, unabhängig davon, ob er selbst oder über uns die Geräte versichert. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung durch Dritte und sonstiges Abhandenkommen der Mietsache haftet der Kunde verschuldensunabhängig. Veränderungen und/oder Reparatureingriffe an den gemieteten Geräten sind grundsätzlich nicht gestattet. Sie können in Ausnahmefällen nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch uns vorgenommen werden. 10.3 Soweit nicht der Kunde vor Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Auslieferung eine von ihm abgeschlossene oder von uns für ihn abgeschlossene Versicherung nachweist, die uns als Begünstigten ausweist, werden die Mietgeräte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Elektronikversicherung über uns auf Rechnung des Kunden versichert. Die Versicherungsbedingungen der erpam – Eberhard, Raith & Partner Assekuranzmakler – liegen in unseren Geschäftsräumen aus und werden auf Wunsch jederzeit ausgehändigt. Der Geltungsbereich der Versicherung ist die Europäische Union und die Schweiz. Für den Kunden gelten insbesondere Anzeigepflichten bei den zuständigen Polizeidienststellen im Falle von Schäden durch Diebstahl, Raub, etc. sowie die genannten Anzeigepflichten und Schadensminderungspflichten im Rahmen des Möglichen. Bei Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten des Kunden kann der Versicherungsschutz entfallen. Im Falle der genehmigten gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Kunden ist eine Inanspruchnahme unserer Versicherung ausgeschlossen.
11 Ausfallschäden
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Beseitigung der von ihm
verursachten Schäden oder bis zur Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der entgangenen Mietgebühr zu bezahlen.
11.2 Die Mietdauer über Geräte und Kfz wird grundsätzlich dem Datum und ggf. der Uhrzeit nach einzelvertraglich festgelegt. Soweit der Kunde die festgelegten Mietzinszeiten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung überzieht und daher uns die Gebrauchsüberlassung des vermieteten Gegenstandes an einen Anschlusskunden unmöglich macht, haben wir das Recht, Schadensersatz mindestens in Höhe der an uns gerichteten Ansprüche des Anschlusskunden zu verlangen.
12 Rückgabe der Mietsachen
Mit der Rücknahme der Geräte bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und eingehend zu überprüfen und bis zu 4 Wochen nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.
13 Verkaufsgeschäfte
Für sämtliche Verkäufe von Filmgeräten und Zubehör und aller sonstigen Verkäufe gelten die besonderen Allgemeinen Verkaufsbedingungen der LiveFRAME Rental GmbH.
14 Fahrzeugmiete
Bei Anmietung von Fahrzeugen gelten die besonderen Allgemeinen Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge.
14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmung
14.1 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Offenbach a.M. Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
14.2 Der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingendeVerbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.